Waldbrandverordnung 2025

Waldbrandverordnung 2025

Eine Waldlichtung Marktgemeinde Rastenfeld

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet: 

§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.


§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4
Wochen bestraft.


§ 3
Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes
(RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Hinweis:
o Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder
die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das
Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald
begünstigen.
o Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise
ersichtlich zu machen.